Satzung
Verein zur Erhaltung des Sundheimer- und des Zwerg-Sundheimer-Huhnes gegr. 1886
Satzung
Inhaltsverzeichnis
§ 1. | Name, Träger und Sitz | § 8 | Änderungen |
§ 2. | Organe des Vereins | § 9 | Ehrungen |
§ 3. | Zweck und Aufgaben des Vereins | § 10 | Wahlen |
§ 4. | Mitgliedschaft | § 11 | Vereinsaufspaltung - Vereinsauflösung |
§ 5. | Vorstand | § 12 | Musterbeschreibung |
§ 6. | Sonderrichter | § 13 | Satzungsgenehmigung |
§ 7. | Rechte und Pflichten |
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§ 1
Name, Träger und Sitz
Der Verein führt den Namen: „Verein zur Erhaltung des Sundheimer- und des Zwerg-Sundheimer-Huhnes gegr.1886“ im Nachfolgenden „SV“ (= Sonderverein) genannt. Der Verein ist dem Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter (BDRG) nachgeordnet. Der Verein ist Mitglied im Verband der Hühner-, Groß- und Wassergeflügelzüchtervereine e.V. (VHGW) im BDRG und im Verband der Zwerghuhnzüchter-Vereine e.V. (VZV) im BDRG, im Folgenden „Fachverbände“ genannt. Der Verein hat seinen Sitz am Wohnort des/der 1. Vorsitzenden. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 2
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: Der geschäftsführende Vorstand
Der erweiterte Vorstand
Der Gesamtvorstand
Die Mitgliederversammlung
Die Organe entscheiden mit einfacher Mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Bei Stimmgleichheit gelten die Entscheidungen als abgelehnt. Abstimmungen in personellen Angelegenheiten und Wahlen erfolgen bei Vorliegen mehrerer Vorschläge geheim, soweit nichts anderes beschlossen wird.
§ 3
Zweck und Aufgaben des Vereins
Der SV hat das Ziel, die Sundheimer und Zwerg-Sundheimer der Musterbeschreibung des BDRG näher zu bringen, zu veredeln, gesund und leistungsfähig zu erhalten, neue Mitglieder zu werben und die Züchtergemeinschaft zu fördern.
Dazu gehört:
Das unbedingte Festhalten am Farbenschlag weiß-schwarzcolumbia (hell).
Die Durchführung einer jährlichen Sommertagung mit Tierbesprechung.
Die Durchführung von Ausstellungen, die werbewirksam für das Sundheimerhuhn und die Zwerg-Sundheimer sind, z.B. Sonderschauen auf Bundesschauen des BDRG sowie der Fachverbände. Die Hauptsonderschau muss mindestes auf der Ebene einer Landesschau durchgeführt werden. Sonderschauen gelten immer gleichzeitig für Sundheimer als auch für Zwerg-Sundheimer.
Die Durchführung der SV-Meisterschaft ist bei der Hauptsonderschau. Zur Ermittlung des SV-Meisters werden die sechs besten Jungtiere beiderlei Geschlechts eines Ausstellers in die Wertung genommen. Diese Regelung gilt sowohl für die Sundheimer als auch für die Zwerg-Sundheimer.
Die Ausbildung von Preisrichtern zum Sonderrichter und deren Überprüfung.
Information der SV-Mitglieder mittels Rundschreiben, Veröffentlichungen von Versammlungs- und Schauberichten in den Fachorganen des BDRG (Fachzeitschriften)
§ 4
Mitgliedschaft
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag bei dem/der 1. Vorsitzenden des SV erforderlich.
Die Neuaufnahmen werden in der Jahreshauptversammlung (im Folgenden JHV) genannt bekannt gegeben und bei Einwänden zur Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gegeben. Bei Ablehnung erfolgt eine schriftliche Benachrichtigung. Mit dem Beitritt zum SV werden die Inhalte dieser Satzung anerkannt. Mitglieder müssen einem von den Landesverbänden des BDRG anerkannten örtlichen Rassegeflügelzuchtverein angehören. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters dem SV beitreten.
Die Mitgliedschaft endet:
Durch Tod.
Durch Auflösung des Sondervereins.
Durch Austritt, der nur schriftlich, zum Jahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
Durch Ausschluss mangels Interesse, welcher auch durch Nichtzahlung der Jahresbeiträge angenommen wird.
Durch Ausschluss auf Grund groben Vergehens an den Vereinsinteressen. Dazu kann auch das Erzüchten und Betreiben von konkurrierenden Farbenschlägen unserer Rasse gehören. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Einem auszuschließenden Mitglied steht die Einspruchsmöglichkeit zu. Ein Einspruch wird dann bei der nächsten Mitgliederversammlung entschieden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Während des Verfahrens ruht die Mitgliedschaft. Bei seinem Ausscheiden aus dem SV hat ein Mitglied keinen Anspruch am Vermögen des Vereins. Eine Rückvergütung von bereit gezahltem Beitrag ist ausgeschlossen
§ 5
Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem/der 1. Vorsitzenden dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der 1. Schriftführer/in
dem/der 1. Kassierer/in
der erweiterte Vorstand besteht aus:
dem/der 2. Schriftführer/in
dem/der 2. Kassierer/in
den Zwei Zuchtwarten/innen
der Gesamtvorstand besteht aus:
dem geschäftsführenden Vorstand und
dem erweiterten Vorstand.
Bei Bedarf kann für Sonderaufgaben der Vorstand um Beisitzer (z.B. Pressewart) erweitert werden.
Die Entscheidung trifft der Gesamtvorstand.
Die Vorstandsämter sind Ehrenämter. Angehörige des Vorstands haben keinen Anspruch auf Entlohnung ihrer Tätigkeit.
Auslagen von Kosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Belege erstattet.
Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder:
1. Vorsitzende/r:
Führung der Geschäfte, fristgerechte Einladungen zu Mitgliederversammlungen/Jahreshauptversammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Leitung der Versammlung, Wahlleitung. Vertretung des SV gegenüber den Fachverbänden und dem BDRG. Einberufungen von Vorstandssitzungen.
Der/die 1. Vorsitzende ist gesetzlicher Vertreter des SV im Sinne des BGB,
2. Vorsitzende/r:
Im Fall der Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden übernimmt der/die 2. Vorsitzende die Stellvertretung.
Schriftführer/in:
Alle schriftlichen Arbeiten. Anfertigung von Versammlungsprotokollen, die besonders alle Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Veröffentlichung mittels Rundschreibens an die Mitglieder.
Kassierer/in:
Kassenverwaltung, Buchführung über Einnahmen und Ausgaben. Rechenschaft bei der Jahreshauptversammlung.
Zuchtwarte/innen:
Überprüfung der Einhaltung der Standartvorgaben und der Zuchtziele. Korrektur bei Abweichungen. Durchführung von Tierbesprechungen, Information der SV-Mitglieder und Preisrichter über den Zuchtstand und Zuchtziele der vom SV betreuten Rassen. Verfassung von Schauberichten und Veröffentlichung. Vermittlung von Kontakten zur Verbreitung und Förderung der Rassen, Anwerbung, Anleitung und Überprüfung von Sonderrichtern.
Betreuung und Beratung der jugendlichen SV-Mitglieder.
Gesonderte Ausgaben werden vom Gesamtvorstand entschieden.
§ 6
Sonderrichter
Sonderrichter können nur Preisrichter werden, die die Zulassungsprüfung für Hühner (Gruppe B) und/oder für Zwerghühner (Gruppe D) haben. Voraussetzung zur Ernennung zum Sonderrichter für Sundheimer und/oder Zwerg-Sundheimer ist, dass die Bewertung der Tiere bei drei Sonderschauen richtungweisend erfolgt ist und die Kompetenz, diese Rassen zu bewerten vom Zuchtwart bestätigt wird.
Die Ernennung zum Sonderrichter muss von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
§ 7
Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder des SV haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung im Rahmen der Satzung und der entsprechenden Beschlüsse der Organe des SV. Sie sind in der Ausübung ihres Stimmrechts in den Versammlungen des SV und Maßgabe der Satzung zur tatkräftigen Mitarbeit berechtigt und verpflichtet. Die Einhaltung der Satzung ist verpflichtend für jedes Mitglied, insbesondere die pünktliche Zahlung der Jahresbeiträge.
Dem Ausrichter der Sommertagung steht für die Ausstattung des Rahmenprogramms ein Betrag zu, der vom Gesamtvorstand festzulegen ist.
Schriftliche Anträge können bis spätestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung bei dem/der 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Der Verein hat seine finanziellen Verpflichtungen und sonstige Leistungen (Abgabe von Meldungen etc.) an die beiden Fachverbände termingerecht zu erfüllen. Die Satzung des SV unterliegt den Satzungen und Richtlinien des BDRG und steht nicht im Widerspruch zu den Satzungen der Fachverbände.
§ 8
Änderungen
Änderungen und Zusätze zu dieser Satzung erhalten nur Gültigkeit, wenn sie sechs Wochen vor der Jahreshauptversammlung bei dem/der 1. Vorsitzenden beantragt werden. Der Antrag muss auf der folgenden Jahreshauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit angenommen werden. Vorstehende Satzung und Änderungen sowie Zusätze zur Satzung treten mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.
§ 9
Ehrungen
Langjährige Mitgliedschaft, jahrelange Ausübung von Aufgaben und Funktionen, besondere Tätigkeiten auf züchterischem und organisatorischem Gebiet können gewürdigt werden.
Jubiläen:
Mitglieder, die 10 Jahre dem SV angehören, erhalten eine silberne Vereinsnadel.
Nach 20 Jahren wird eine goldene Vereinsnadel verliehen.
Diese Vereinsnadeln werden nur bei Anwesenheit auf der Jahreshauptversammlung verliehen. Mit der Durchführung einer Sommertagung unseres SV verringert sich die Zeit zur Erlangung einer SV-Nadel um zwei Jahre.
Ehrenmitglied:
Ein Mitglied, das sich um den Sonderverein und die Rasse des Sundheimer-Huhnes herausragende Verdienste erworben hat, kann durch einstimmigen Vorschlag des Vorstandes auf der JHV zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Ehrenvorsitzenden:
Ein ehemaliger Vorsitzender/ ehemalige Vorsitzende, der/die sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat, kann durch einstimmigen Vorschlag des Gesamtvorstandes auf der JHV zum Ehrenvorsitzenden/zur Ehrenvorsitzende ernannt werden.
Er/Sie hat dann Sitz und Stimme in der Gesamtvorstandschaft.
§ 10
Wahlen
Die Wahlen dürfen auf der jeweiligen Jahreshauptversammlung nur nach der Kassenprüfung, dem Bericht der Kassenprüfer und der darauffolgenden Entlastung des Vorstandes erfolgen. Die Vorstandswahlen können geheim oder per Akklamation erfolgen. Für die Wahl des/der 1. Vorsitzenden muss ein Wahlleiter bestimmt werden.
Die Wahlen erfolgen in folgendem Rhythmus:
1. Wahljahr:
1. Vorsitzende/r 1. Schriftführer/in 1. Kassierer/in Die Zwei Zuchtwarte/innen
| 2. Wahljahr:
2. Vorsitzende/r 2. Schriftführer/in 2. Kassierer/in
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Die zwei Kassenprüfer werden vom Vorstand erst vor der Jahreshauptversammlung aus den anwesenden Mitgliedern ernannt.
Die zwei Kassenprüfer dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.
Außerdem werden auf der Jahreshauptversammlung Beschlüsse gefasst über:
Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung
Entlastung des Vorstandes
Festsetzung des Jahresbeitrages
Die Durchführung der Sonderschauen im folgenden Jahr.
Den/die Ausrichter/in und den Durchführungsort der Sommertagung der kommenden Jahre.
§ 11
Vereinsaufspaltung - Vereinsauflösung
Der Wunsch auf Aufspaltung des Vereins in eine Gruppe für das Sundheimerhuhn und eine für das Zwerg-Sundheimerhuhn muss mindestens sechs Wochen vor Beginn der Jahreshauptversammlung schriftlich beantragt werden und begründet dem/der 1.Vorsitzenden zu gesendet werden. Auf der Jahreshauptversammlung können dann die Antragsteller, es müssen mindestens 20 Mitglieder der jeweiligen Gruppe sein, ihren Antrag der Versammlung erläutern. Die Abstimmung über diesen Antrag erfolgt ein Jahr später auf der Jahreshauptversammlung und muss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden werden. Nicht stimmberechtigt sind bei der Wahl die in der Zwischenzeit zwischen Antrag und Abstimmung eingetretenen neuen Mitglieder. Die Auflösung des SV kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder beschließen. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.
§12
Musterbeschreibung
Es gilt der aktuelle beim BDRG veröffentlichte Rassegeflügel-Standard für Europa für:
- Sundheimer
- Zwerg-Sundheimer
§ 13
Satzungsänderung
Diese Satzung des Sondervereins wurde in der ordnungsgemäß einberufenen Jahreshauptversammlung
am 18.06.2022 in Neusorg einstimmig beschlossen und angenommen.
Gleichzeitig sind die Satzung vom 05.06.2010, sowie alle vorher beschlossenen Bestimmungen und Beschlüsse die im Widerspruch zu dieser Satzung stehen, außer Kraft.